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Landesarbeitsgericht Hamm
Entscheidungen 10 / 2003
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 567/02 vom 31.10.2003
LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 145/03 vom 22.10.2003
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Wertfestsetzung im Beschlussverfahren, Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Leitsatz: | Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 145/03 |
LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 645/02 vom 16.10.2003
| Rechtsgebiete: | BSHG, BMT AW |
| Leitsatz: | Eine staatlich anerkannte Erzieherin, die in einem Behindertenheim eine Wohngruppe autistischer Behinderter i.S.d. § 39 BSHG in der Weise betreut, dass sie die überwiegende Zahl ihrer Dienstschichten ohne die Anwesenheit eines fachlichen Vorgesetzten der Gruppenleitung absolviert, hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BMT-AW II. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 645/02 |
LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 94/03 vom 10.10.2003
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BRAO |
| Schlagworte: | Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren Honorarforderung eines Rechtsanwalts, Nichtigkeit von Anwaltsverträgen bei Interessenkollisionen, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen |
| Leitsatz: | Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 94/03 |
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