JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 09 / 2003
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern, Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Zustimmungsverweigerungsgründe, dringende sachliche Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahmen |
| Leitsatz: | Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 63/03 | |
| Rechtsgebiete: | EntgFZ |
| Schlagworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden, Mitverschulden, Verletzung bei der Teilnahme an einer Rauferei |
| Leitsatz: | Zieht sich ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Rauferei eine Verletzung zu, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so hat er die Arbeitsunfähigkeit verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EntgFG, wenn er die Rauferei provoziert und aktiv den Beginn der Phase der Tätlichkeiten mit eingeleitet hat. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 785/03 | |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Schlagworte: | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit, Karenzentschädigung |
| Leitsatz: | Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirksamkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Gründe der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewirken. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 7 Sa 863/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, ZPO |
| Schlagworte: | Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes |
| Leitsatz: | 1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung seines Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auflösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten. 2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 17 Sa 1275/03 | |