JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 07 / 2003
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Lehrereinstellungsverfahren, Vorvertrag zum Arbeitsvertrag |
| Leitsatz: | 1. Wenn dem Abschluss eines Anstellungsvertrages noch rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. Mitbestimmung des Personalrats und/oder Vorlage eines Gesundheitszeugnisses), beide Parteien jedoch eine frühzeitige Bindung wollen, um die spätere Zweckerreichung (hier: Lehrereinstellung zum Schuljahresbeginn) zu sichern, können sie hierzu einen Vortrag abschließen. 2. Ein wirksamer Vorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien mit beiderseitigem Bindungswillen über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages (hier: Arbeitsvertrages) zumindest bestimmbar ist (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Entwicklungshelfer). Ein solcher Vorvertrag verpflichtet die Parteien, ein Angebot auf Abschluss des Hauptvertrages abzugeben bzw. das Angebot des anderen Teiles anzunehmen (BAG AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form); er beinhaltet darüber hinaus materielle Vertragsgestaltungspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung an der Überbrückung der dem Hauptvertrag (noch) entgegenstehenden Hindernisse (BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). 3. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich von seinem Angebot zum Abschluss des Vorvertrages (hier: "Einstellungsangebot") nicht mehr einseitig lösen (hier: das Angebot "zurückziehen"), insbesondere dann nicht mehr, wenn der Bewerber es auf einer vom öffentlichen Arbeitgeber vorkonzipierten "Annahmeerklärung" angenommen hat. 4. Das Interesse an der Einhaltung eines Vorvertrages kann grundsätzlich durch eine Vertragsstrafenklausel gesichert werden (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Entwicklungshelfer). |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 5 Sa 828/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch |
| Leitsatz: | Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 541/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel |
| Leitsatz: | 1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1431/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines Lagerhaltungsauftrags ohne Übernahme der Belegschaft, Übernahme eines Teils der Betriebsmittel |
| Leitsatz: | 1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1485/02 | |