JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB |
| Leitsatz: | Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan des Betriebsveräußerers festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in dem nicht zu, bei dem der Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan des Betriebsveräußerers partizipieren zu können. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 17 Sa 1983/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren |
| Leitsatz: | 1. Hat das Arbeitsgericht ein PKH-Gesuch einer Partei mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und in der Hauptsache ein für die Partei nachteiliges Urteil gefällt, das im Berufungsrechtszug abgeändert wird, dann ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten an diese Entscheidung gebunden (§ 318 ZPO). 2. Diese Bindungswirkung tritt bereits dann ein, wenn die Berufungskammer dem erstinstanzlich unterlegenen Berufungskläger unter Bejahung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Beschwerdekammer darf in einem solchen Fall im PKH-Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen als die Berufungskammer. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 866/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Keine PKH-Bewilligung für ein nicht mehr betriebenes Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Ist die Güteverhandlung erfolglos geblieben, so stellt ein sodann verkündeter Beschluß des Inhalts: "Kammertermin wird auf Antrag einer der Parteien anberaumt", zwar keine förmliche Ruhensanordnung dar. In der Sache selbst hat ein solcher Beschluß aber die Wirkung einer Ruhensanordnung, so daß nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Klagerücknahme fingiert wird (analog § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Für eine solche Fallgestaltung kann in der Regel nachträglich keine Prozeßkostenhilfe mehr gewährt werden. 2. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt aber auch bei einer solchen Fallgestaltung, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Grob nachlässig sind die unrichtigen Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer acht gelassen hat. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 259/02 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens, gesetzlich geregelte Inhaltskontrolle, geltungserhaltende Reduktion |
| Leitsatz: | Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen. Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungserhaltenden Reduktion. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 7 Sa 1881/02 | |