JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | GG, TzBfG, ETV Arb vom 20.10.00 |
| Schlagworte: | Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag |
| Leitsatz: | 1. § 23 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) vom 20.11.2000 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur denjenigen Arbeitern einräumt, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen. 2. Es bleibt dahingestellt, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Tarifvertragsparteien als Normadressaten insoweit strengere Anforderungen stellt als Art. 3 Abs. 1 GG, als er sämtlichen Erwägungen, die regelmäßig typisch sind für eine Befristung (fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung, regelmäßig kürzere Betriebszugehörigkeitszeit, geringere soziale Bindung an das Unternehmen etc.) die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulässt. Sollte dies der Fall sein, so stünde einer Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb (vom 20.11.2000) an den Maßstäben des § 4 Abs. 2 TzBfG das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) entgegen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 1098/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben |
| Leitsatz: | 1. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. 2. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. In einem solchen Falle muß die Kausalität der unrichtigen Angaben für die gerichtliche Entscheidung gegeben sein, so daß bei analoger Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlichen Punkte keine Versagung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigen können. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 446/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG |
| Schlagworte: | Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung |
| Leitsatz: | 1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56). 2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 35/03 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, RPflG, ZPO |
| Schlagworte: | Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung |
| Leitsatz: | 1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, daß nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114 ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet. 2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung). |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 609/02 | |
"Landesarbeitsgericht Hamm - Entscheidungen 03 / 2003 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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