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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum12 / 2002 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 757/02 vom 05.12.2002

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Leitsatz:Der nicht vorherzusehende Umstand, dass Reno-Auszubildende bei einer externen Schulung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung unzutreffend über die neue Berufungsbegründungsfrist informiert werden ("Begründungsfrist: § 520 ZPO: 2 Monate ab Einlegung der Berufung (Neu!!)"), und die daraufhin von den Kanzleiangestellten eigenständig und ohne Rückfrage vorgenommene Umstellung der Grundsätze der Fristenberechnung rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn die Anwälte der Sozietät ihre Angestellten weder zu der neuen Berufungsbegründungsfrist nach §§ 520 II ZPO, 66 I ArbGG geschult haben noch glaubhaft gemacht haben, dass sie den Angestellten die eigenmächtige Änderung der Grundsätze der Fristenberechnung ausdrücklich untersagt haben (im Anschluss an BGH AP Nr. 48 zu § 233 ZPO 1977).
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 757/02



LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 808/02 vom 04.12.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Keine rückwirkende Neubewilligung nach Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage von Erklärungen zum Lebensunterhalt und von Belegen
Leitsatz:1. Gibt der Antragsteller an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von ihm eine Glaubhaftmachung verlangen, wovon er seinen Lebensführung bestreitet. Die bloße schriftsätzliche Erklärung, der Antragsteller werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt, stellt keine Glaubhaftmachung dar. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt auch in einem solchen Falle eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.

2. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Ist im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung das Verfahren oder die Instanz bereits beendet, kommt eine PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 808/02


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