JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Keine PKH-Ablehnung bei Einreichung der PKH-Unterlagen im Parallelverfahren |
| Leitsatz: | 1. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, also aktuell sein muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks erneut bedienen. 2. Von der Vorlage der Erklärung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Verfahren abgegebene Erklärung oder auf die in einem Vorprozeß eingereichten Belege Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 127/02 | |
| Rechtsgebiete: | MuSchG, SchwbG, SGB IX, VwGO |
| Leitsatz: | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 9 Sa 476/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG |
| Schlagworte: | Ratenberechnung bei gleichzeitiger Führung von mehreren Prozessen |
| Leitsatz: | Führt jemand gleichzeitig mehrere Prozesse, dann sind die in einem oder mehreren anderen Verfahren mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bereits festgesetzten Raten in der Weise berücksichtigt werden, daß die Raten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO als besondere Belastung vom Einkommen des Gesuchstellers abgezogen werden (OLG Düsseldorf, Bes. v. 13.07.1983 - 5 WF 109/83, JurBüro 1984, 931; OLG Karlsruhe, Bes. v. 14.09.1987 - 2 UF 60/86, FamRZ 1988, 202). Die in einem anderen Verfahren angeordnete Ratenzahlungen können in einem weiteren Verfahren allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Ratenzahlungen erbracht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ratenzahlungsanordnung zuerst getroffen, sondern welche Ratenzahlungsanordnung zuerst zum Einzug fällig gestellt worden ist. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 567/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers |
| Leitsatz: | 1. Eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei ist in aller Regel nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller nach Beantragung von Prozeßkostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt seines Todes noch nicht über sein PKH-Gesuch entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden können, dann ist eine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht zu ziehen. 2. Bei einem solchen "steckengebliebenen" PKH-Gesuch kann nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. Steht der PKH-Bewilligung nur noch die Nichtbeantwortung der Frage entgegen, ob der Antragsteller rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder nicht, stellt das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden Antragstellers eine nicht ordnungsgemäß Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung rechtfertigt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 180/02 | |