JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamm > Verkündungsdatum > 10 / 2002
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Arbeitsverhältnis, Vergütung, Arbeitsleistung, Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit |
| Leitsatz: | Beweislast des Arbeitgebers für Nichterbringung der vereinbarten regulären Arbeitsleistung Bestreitet der Arbeitgeber im Vergütungsrechtsstreit, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum gearbeitet hat, so trifft ihn - den Arbeitgeber - die Beweislast. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt nur bei unstreitiger Nichtleistung der Arbeit, ohne die gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts und deren Beweislastverteilung zu verdrängen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 758/02 | |
| Rechtsgebiete: | EFZG, SGB X |
| Schlagworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfall, Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers |
| Leitsatz: | Bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, wenn ihm selbst nicht der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit gemacht werden kann. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1174/02 | |
| Rechtsgebiete: | EFZG |
| Schlagworte: | Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden |
| Leitsatz: | Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG). Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 564/02 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG, BGB |
| Schlagworte: | Zulässigkeit der Berufung, Beschwer des Berufungsklägers, Identität des Streitgegenstands, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Verzug, Unmöglichkeit, Schadensersatz |
| Leitsatz: | Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist das Erfüllungssurrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu verwirklichenden Urlaubs. Er ist Entgelt für den nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritts. Hat ein Arbeitnehmer den Urlaubsentgeltanspruch für erteilten und gewährten Urlaub gerichtlich geltend gemacht, so ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn sich ein Teil des gewährten Urlaubs durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. Befand sich der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Zeit des gewährten Urlaubs nach § 11 Abs. 2 BUrlG, § 284 Abs. 2 BGB a.F. in Verzug, so bedarf es keiner weiteren Inverzugsetzung zur Bewirkung des Verzugs für den Abgeltungsanspruch. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 (2) Sa 900/02 | |