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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum09 / 2002 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 232/02 vom 27.09.2002

Rechtsgebiete:TzBfG, ZPO
Schlagworte:Reduzierung der Arbeitszeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Einhaltung der Dreimonatsfrist durch den Arbeitnehmer
Leitsatz:1. § 8 TzBfG ist nicht nach Art. 12 GG wegen Eingriffs in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers verfassungswidrig.

2. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Dreimonatsfrist verschiebt für den Regelfall lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt.

3. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG können dann nicht angenommen werden, wenn bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft in Stellenausschreibungen zu hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 232/02



LAG-HAMM – Beschluss, 14 Ta 642/02 vom 27.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Aufhebung wegen fehlender Mitwirkung
Leitsatz:Im Hinblick auf die 4-Jahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO muss die Aufforderung zur Abgabe einer aktuellen Erklärung so rechtzeitig erfolgen, dass eine Abänderungsentscheidung vor Ablauf der genannten Frist möglich ist.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 14 Ta 642/02

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 740/02 vom 25.09.2002

Rechtsgebiete:BGB, TVG
Schlagworte:Tarifliche Lohnerhöhung, Gleichstellungsabrede, betriebliche Übung, Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband
Leitsatz:Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.

Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 740/02

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 95/02 vom 20.09.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit und beabsichtigter Betriebsstilllegung
Leitsatz:Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 95/02


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