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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum06 / 2002 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 06 / 2002



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-HAMM – Urteil, 17 Sa 1897/01 vom 06.06.2002

Rechtsgebiete:BAT, EWG-Richtlinie 93/104
Schlagworte:Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - RS C 303/98 Simap -
Leitsatz:Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.

Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 17 Sa 1897/01



LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 57/02 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Schlagworte:Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung, Betriebsübergang in der Insolvenz, Interessenausgleich mit Namensliste, Darlegung der "Vermutungsbasis", Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz, Anforderungen an die Geltendmachung
Leitsatz:1. Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnichtigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden.

2. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Voraussetzungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 57/02

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 80/02 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, ZPO
Schlagworte:Feststellungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Betriebsübergang in der Insolvenz, Kündigungsverbot, Zwischenverdienst
Leitsatz:Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insolvenzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststellungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergütungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 80/02

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 81/02 vom 04.06.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, InsO, KSchG, BetrVG
Schlagworte:Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer, Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung
Leitsatz:1. Der "widerspruchslose" Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden.

2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine "doppelte" Vermutung zu entkräften, nämlich

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).

Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht "auf anderen Gründen" (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.

3. Der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu den beabsichtigten Kündigungen anzuhören. In dem Interessenausgleich kann aber zum Ausdruck gebracht werden, daß der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Namensliste angegebenen Personen einleitet und der Betriebsrat hinsichtlich aller Kündigungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

4. Die Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO muß vor Ausspruch der Kündigung und zeitgleich mit dem Interessenausgleich vereinbart werden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 81/02


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