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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HammVerkündungsdatum01 / 2002 

Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungen 01 / 2002



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 216/01 vom 30.01.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kein Beschwerderecht des nicht beigeordneten Korrespondenzanwalts
Leitsatz:1. Der Anwalt ist selbst dann, wenn er für die Partei den Antrag auf PKH-Bewilligung und Beiordnung stellt, nicht Verfahrensbeteiligter des PKH-Prüfungsverfahrens. Da der Anwalt keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Urt. v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, MDR 1990, 318 = NJW 1990, 836).

2. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl erfordert die Benennung des gewählten Anwalts. Eine Änderung der Wahl bis zur Beiordnung ist beliebig möglich, und das Gericht hat die Änderung zu beachten. Selbst der Anwalt, der das PKH-Gesuch gestellt hat und zunächst als beizuordnender Anwalt benannt war, kann von der Partei abgewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl eines Korrespondenzanwalts.

3. Ein subjektives Recht auf Beiordnung mit der Folge eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse hat der ursprüngliche Korrespondenzanwalt auch dann nicht, wenn das Gericht über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht alsbald nach Prüfung der PKH-Unterlagen, sondern erst nach Wahrnehmung mehrerer Termine zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem ein anderer Anwalt als Korrespondenzanwalt benannt ist.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 216/01



LAG-HAMM – Urteil, 5 Sa 1782/01 vom 18.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit
Leitsatz:1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten.

2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 5 Sa 1782/01


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