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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: 8 Sa 139/07 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 Sa 139/07

Urteil vom 31.05.2007


Leitsatz:Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer auf eine Gleichstellung beruft, ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und nimmt er den zeitgleich vorsorglich gestellten Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung zurück, nachdem ihm behördlicherseits die unzutreffende Auskunft erteilt worden ist, eine Gleichstellung liege nicht vor, so kann dem Arbeitnehmer nicht der Einwand der Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes mit der Begründung entgegengehalten werden, er habe den Nachweis der Gleichstellung nicht zeitnah, sondern erst zwei Monate nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin vorgelegt.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 97 Abs. 2, ZPO § 259, ZPO § 288, ArbGG § 72 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Siegen 2 Ca 661/06 vom 29.11.2006

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