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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 18 Sa 564/02 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 564/02

Urteil vom 30.10.2002


Leitsatz:Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit.

Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.
Rechtsgebiete:EFZG
Vorschriften:EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, EFZG § 4 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1 a,
Stichworte:Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 1 Ca 1390/01 vom 28.02.2002

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