JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 18 Sa 564/02
| Leitsatz: | Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG). Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird. |
| Rechtsgebiete: | EFZG |
| Vorschriften: | EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, EFZG § 4 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1 a, |
| Stichworte: | Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bocholt 1 Ca 1390/01 vom 28.02.2002 |
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