JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen: 2 Sa 1571/05
| Leitsatz: | 1. Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang (hier drei Monate) mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht. 2. Der gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebes beinhaltet der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht kumulativ eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB, SGB III |
| Vorschriften: | InsO § 38, InsO § 179 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2, BGB § 628 Abs. 2, SGB III § 183 Abs. 1 Satz Nr. 1, |
| Stichworte: | Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, |
| Verfahrensgang: | ArbG Herford 1 Ca 2012/04 vom 15.07.2005 |
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