JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen: 19 Sa 1364/05
| Leitsatz: | 1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen, ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB, auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt. 2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, TVG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 9 Abs. 3, TVG § 3 Abs. 1, TVG § 3 Abs. 3, BGB § 30, |
| Stichworte: | Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband, Flucht vor einem Tarifvertrag, Begriff des gewöhnlichen Geschäfts, § 30 BGB, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamm 4 Ca 2581/04 L vom 31.05.2005 |
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