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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 27.09.2002, Aktenzeichen: 10 Sa 232/02 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 Sa 232/02

Urteil vom 27.09.2002


Leitsatz:1. § 8 TzBfG ist nicht nach Art. 12 GG wegen Eingriffs in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers verfassungswidrig.

2. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Dreimonatsfrist verschiebt für den Regelfall lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt.

3. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG können dann nicht angenommen werden, wenn bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft in Stellenausschreibungen zu hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden.
Rechtsgebiete:TzBfG, ZPO
Vorschriften:TzBfG § 8 Abs. 2, TzBfG § 8 Abs. 4, ZPO § 894,
Stichworte:Reduzierung der Arbeitszeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Einhaltung der Dreimonatsfrist durch den Arbeitnehmer,
Verfahrensgang:ArbG Herne 4 Ca 2477/01 vom 30.11.2001

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