JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 27.04.2005, Aktenzeichen: 18 Sa 2038/04
| Leitsatz: | Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarifliche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist. Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmungen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen. Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen. |
| Rechtsgebiete: | KnAT, BGB, SGB V, SGB VI |
| Vorschriften: | KnAT § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b, BGB § 242, BGB §§ 812 ff, SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2, SGB VI § 116 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung, Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 2 Ca 1112/03 vom 12.10.2004 |
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