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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 26.08.2003, Aktenzeichen: 5 (11) Sa 589/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 5 (11) Sa 589/03

Urteil vom 26.08.2003


Leitsatz:Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242,
Stichworte:Wiedereinstellungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Minden 2 Ca 1544/02 vom 13.11.2002

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