JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 331/08
| Leitsatz: | 1. Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind - von einfachen Fallgestaltungen abgesehen - die Fehlzeiten der Vergangenheit allein als Hilfstatsachen der Darlegung anzusehen, mittels welcher der Arbeitgeber die behauptete Negativprognose substanziiert, nicht hingegen genügen die Fehlzeiten der Vergangenheit schon für sich genommen als Hilfstatsachen des Beweises zur Führung des Vollbeweises mittels Indizien, welchen alsdann der Arbeitnehmer durch Gegenbeweis zu widerlegen hätte. 2. Hält der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Beurteilung der negativen Zukunftsprognose die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose diverser somatischer Erkrankungen mangels entsprechender Symptome und Behandlungsmaßnahmen für zweifelhaft und gelangt er statt dessen zu der Annahme, die Erkrankungen seien "überwiegend wahrscheinlich" psychisch bedingt, so kann, wenn nach der Überzeugung des Gerichts aus tatsächlichen Gründen die Gefahr diesbezüglicher weiterer Fehlzeiten ausscheidet, der Arbeitgeber nicht mit dem Einwand durchdringen, die bloße Wahrscheinlichkeitsannahme des Gutachters sei nicht geeignet, die durch die Fehlzeiten der Vergangenheit indizierte Negativprognose infrage zu stellen. 3. Tritt der Arbeitgeber dem Sachverständigengutachten mit dem Einwand entgegen, die Fehlzeiten der Vergangenheit beruhten - in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des behandelnden Arztes - auf somatischen Erkrankungen mit entsprechender Wiederholungsgefahr, so steht damit die Richtigkeit der vom Sachverständigen zu beurteilenden Anknüpfungstatsachen im Streit. Insoweit bedarf es von Seiten des beweisbelasteten Arbeitgebers näherer Angaben, in welcher Hinsicht die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung mit medizinischem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht und bei fachlich zutreffender Beurteilung sich die ärztlich gestellte Diagnose als zutreffend erweist. Ohne entsprechenden Vortrag scheidet die Einholung eines weiteren Gutachtens ebenso wie eine Vernehmung des behandelnden Arztes von Amts wegen aus. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Vorschriften: | KSchG § 1, ZPO § 286, |
| Stichworte: | Kündigung, häufige Kurzerkrankungen, negative Zukunftsprognose, Beweisführung durch Indiztatsachen, Sachverständigengutachten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund, 3 Ca 34/07 vom 17.01.2008 |
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