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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 71/04 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 71/04

Urteil vom 26.05.2004


Leitsatz:Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat.

Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde.
Rechtsgebiete:EFZG, SGB VII, ArbGG
Vorschriften:EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, EFZG § 4 Abs. 1, SGB VII § 104, SGB VII § 104 Abs. 1, ArbGG § 69 Abs. 2,
Stichworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, Arbeitsunfall, Haftungsausschluss des Arbeitgebers,
Verfahrensgang:ArbG Bochum 5 Ca 3389/02 vom 08.10.2003

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