JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 71/04
| Leitsatz: | Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. |
| Rechtsgebiete: | EFZG, SGB VII, ArbGG |
| Vorschriften: | EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1, EFZG § 4 Abs. 1, SGB VII § 104, SGB VII § 104 Abs. 1, ArbGG § 69 Abs. 2, |
| Stichworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, Arbeitsunfall, Haftungsausschluss des Arbeitgebers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bochum 5 Ca 3389/02 vom 08.10.2003 |
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