JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 26.05.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 1455/02
| Leitsatz: | 1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird. 2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Paderborn 1 Ca 823/02 vom 30.07.2002 |
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