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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 25.09.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 963/08 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 Sa 963/08

Urteil vom 25.09.2008


Leitsatz:1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Der Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung entsteht - vom Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages abgesehen - erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides. Die Kenntnis des Restitutionsklägers von der bevorstehenden Anerkennung aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Verwaltungsbehörde und die Möglichkeit, auf dieser Grundlage eine vorläufige Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erlangen, setzen die Klagefrist des § 586 ZPO noch nicht in Gang.
Rechtsgebiete:ZPO, SGB IX
Vorschriften:ZPO § 581, ZPO § 582, ZPO § 586, SGB IX § 85,
Stichworte:Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Subsidiarität der Restitutionsklage, Beginn der Klagefrist,
Verfahrensgang:ArbG Herne, 3 Ca 394/07 vom 15.05.2007

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