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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 24.10.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 1033/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 9 Sa 1033/05

Urteil vom 24.10.2006


Leitsatz:Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.
Rechtsgebiete:BBiG, BGB
Vorschriften:BBiG § 10, BBiG § 12 Abs. 2 Ziff. 1, BBiG §§ 17 ff, BGB § 117 Abs. 1,
Stichworte:Berufsausbildungsvertrag, Scheingeschäft, Ausbildungsverbund,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 3 Ca 2438/03 vom 23.03.2005

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