JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 1447/04
| Leitsatz: | 1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammkraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht her. Der erforderliche Kausalzusammenhang setzt auf der anderen Seite nicht zwingend ein Vertretungskonzept voraus, er kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. 2. Ein ursächlicher Zusammenhang wird im zu entscheidenden Fall bejaht, weil - der befristete Arbeitsvertrag die wegen Arbeitszeitermäßigung zu vertretende Stammarbeitskraft namentlich bezeichnet, - die Beweisaufnahme ergibt, dass diese Stammarbeitskraft ohne die Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, wie sie die Vertretungskraft erledigt hat (Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer) - und eine entsprechende Tätigkeitszuweisung an die vertretene Stammarbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, insbesondere innerhalb des vergütungsgruppenkonform bestehenden Direktionsrechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gelegen hätte. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, BAT, LPVG NW |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 I Nr. 3, BAT SR 2 y, LPVG NW § 66, LPVG NW § 72, |
| Stichworte: | Befristung Justizangestellte NW, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 4 Ca 440/04 vom 24.06.2004 |
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