JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 323/05
| Leitsatz: | Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall). Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer "Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs" nicht anerkannt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT |
| Vorschriften: | BGB § 297, BGB § 615, BAT § 7, |
| Stichworte: | Annahmeverzug und ("Teil-") Abeitsfähigkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hagen 3 Ca 2034/04 vom 20.01.2005 |
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