JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 19 Sa 541/03
| Leitsatz: | Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 113 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bocholt 4 Ca 2517/02 vom 31.01.2003 |
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