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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Sa 1892/06

Urteil vom 21.12.2007


Leitsatz:1. Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1138/06).

2. Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der auf die im Prozess vom Arbeitnehmer unsubstanziiert vorgetragene Behauptung gestützt wird, der Arbeitgeber drohe anderen Mitarbeitern mit Entlassung, sollten sie als Zeugen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht aussagen, ist unbegründet, wenn diese Behauptung nicht wiederholt wird und sich in Würdigung der sonstigen Prozessführung des Arbeitnehmers als einmalige Entgleisung darstellt.

3. Der im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer kann Verzugslohnansprüche jedenfalls dann auf Basis des zuletzt gezahlten durchschnittlichen Monatslohns geltend machen, wenn er in der Vergangenheit Lohnzulagen in wechselnder Höhe erhalten hat.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b, KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2, BGB § 615,
Stichworte:Leiharbeitnehmer, betriebsbedingte Kündigung, freier Arbeitsplatz, Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen, Auflösungsantrag des Arbeitgebers, Annahmeverzug, Durchschnittsberechnung,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld, 6 Ca 17/06 vom 25.10.2006

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