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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 11 Sa 688/04 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 11 Sa 688/04

Urteil vom 21.10.2004


Leitsatz:Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur "Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebildet ist.

Der durch die "1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung.
Rechtsgebiete:TzBfG, BUrlG
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1, TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3, TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7, TzBfG § 14 Abs. 2, TzBfG § 14 Abs. 3, TzBfG § 16 S. 1, TzBfG § 17, BUrlG § 7 Abs. 1,
Stichworte:Befristung zur Urlaubsvertretung,
Verfahrensgang:ArbG Hamm 4 Ca 2805/03 vom 11.03.2004

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