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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 21.09.2004, Aktenzeichen: 19 Sa 559/04 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 Sa 559/04

Urteil vom 21.09.2004


Leitsatz:1) Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber bereits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat.

2) Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich aus vielfältigen Gründen ein berechtigtes Interesse, sich erst nach Ausspruch einer Kündigung entscheiden zu müssen, ob er das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) annimmt.

3) Der Arbeitgeber ist auch gehalten, ein Änderungsangebot bei Ausspruch der Kündigung aufrecht zu erhalten, wenn er aus betrieblichen Gründen nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen zu einem Zeitpunkt vor Auslaufen der Kündigungsfrist anbieten kann.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Vorschriften:KSchG § 1, KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1 b), KSchG § 2, KSchG § 23, BGB § 102 Abs. 2 S. 1, BGB § 150 Abs. 2, BGB § 162 Abs. 1, BGB § 162 Abs. 2, BGB § 242,
Stichworte:Änderungskündigung nach vorangegangenem auch nicht unter Vorbehalt angenommenem Änderungsangebot,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 7 Ca 4800/03 vom 24.02.2004
Rechtskraft:ja

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