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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 21.06.2005, Aktenzeichen: 19 Sa 197/05 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 Sa 197/05

Urteil vom 21.06.2005


Leitsatz:1. Ist in einem Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig durch eine Sachentscheidung festgestellt worden, kann der Arbeitgeber denselben Kündigungssachverhalt nicht zur Rechtfertigung einer erneuten Kündigung vortragen. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne eine Überprüfung des Kündigungssachverhalts stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in dem ersten Prozess nicht ausreichend dargelegt hat.

2. Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess steht nicht zur Disposition der Prozessparteien, sondern ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Rechtsgebiete:ZPO, KSchG
Vorschriften:ZPO § 322, KSchG § 1,
Stichworte:Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, Wiederholungskündigung,
Verfahrensgang:ArbG Hamm 3 Ca 3241/03 vom 13.10.2004

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