JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 21.03.2002, Aktenzeichen: 17 Sa 1821/01
| Leitsatz: | Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem Angestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht. |
| Rechtsgebiete: | SGB VI, BAT |
| Vorschriften: | SGB VI § 36, SGB VI § 236 Abs. 1, BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x, |
| Stichworte: | Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Rheine 1 Ca 1262/01 vom 18.10.2001 |
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