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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 801/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 16 Sa 801/05

Urteil vom 20.10.2005


Leitsatz:Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, durch die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien vereinbart wird, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt sind, weil in dieser Zeit keine Reinigungsarbeiten anfallen, betrifft das Wirtschafts- und Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers und enthält eine Abbedingung des § 615 BGB. In einem Formulararbeitsvertrag getroffen, ist sie an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie hat dann eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese verpflichtet werden, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen und dem Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, den Arbeitnehmern den Urlaub zuzuweisen.
Rechtsgebiete:EFZG, BGB
Vorschriften:EFZG § 2, BGB § 307, BGB § 615,
Stichworte:Unangemessene Benachteiligung einer arbeitsvertraglichen Regelung,
Verfahrensgang:ArbG Bochum 4 Ca 1170/04 vom 22.10.2004

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