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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 11 (5) Sa 382/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 11 (5) Sa 382/02

Urteil vom 20.02.2003


Leitsatz:Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Dabei steht es in der gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, das Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz festzulegen. Das Fehlen dort niedergelegter Anforderungen kann der Arbeitgeber der ihm angesonnenen Weiterbeschäftigung jedoch nur insoweit entgegenhalten, als die grundlegende Qualifikation für den Arbeitsplatz betroffen ist.

Im zu entscheidenden Fall kann der Arbeitgeber deshalb der vom Kläger geforderten Weiterbeschäftigung nicht entgegenhalten, der Kläger sei zwar gelernter Industriekaufmann, ihm fehlten aber eine mehrjährige Berufserfahrung im Vertrieb und Erfahrungen in der Auftragsabwicklung, wie sie in der internen Stellenausschreibung gefordert seien.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO, EGZPO, KSchG
Vorschriften:BetrVG § 99, ArbGG § 64 Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 2, ArbGG § 66 Abs. 1, ArbGG § 66 Abs. 6, ZPO § 519, ZPO § 520, EGZPO § 26 Nr. 5, KSchG § 1, KSchG § 1 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 2 Satz 3, KSchG § 2, KSchG § 4, KSchG § 9, KSchG § 23 Abs. 1,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 3 Ca 1575/01 vom 09.01.2002

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