JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 8 Sa 746/02
| Leitsatz: | Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Prophylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine lediglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 252, BGB § 325, |
| Stichworte: | Schadensersatz, Vertragsbruch, entgangener Gewinn, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bielefeld 6 Ca 3518/01 vom 14.03.2002 |
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