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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 2213/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 Sa 2213/03

Urteil vom 19.09.2005


Leitsatz:Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1,
Stichworte:Kündigung, personenbedingte Kündigung, Krankheit, mangelnde gesundheitliche Eignung, psychische Erkrankung, Sicherheitsbedenken, Zukunftsprognose, Beurteilungszeitpunkt, Therapieplan,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 4 Ca 2268/02 vom 05.11.2003

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