JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 19.02.2008, Aktenzeichen: 14 SaGa 5/08
| Leitsatz: | 1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die kraft Gesetzes der Schriftform unterliegen, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnen. Die gesetzliche Schriftform ist dabei gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat. Ist dies der Fall, bedarf es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes wie "i.V." bei der Unterschrift. 2. Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot ist bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit über seinen engeren Arbeitsbereich hinaus Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, unabhängig von seiner Stellung im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig, wenn der Arbeitgeber bundesweit und im Ausland tätig ist und anderweitige technische oder organisatorische Möglichkeiten, den Zugang zu beschränken, nicht möglich sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 126, HGB § 74a, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Stichworte: | einstweilige Verfügung, Schriftform, Wettbewerbsverbot, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gelsenkirchen, 1 Ga 51/07 vom 11.12.2007 |
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