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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 17 Sa 1275/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 17 Sa 1275/03

Urteil vom 18.09.2003


Leitsatz:1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung seines Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auflösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten.

2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist.
Rechtsgebiete:BGB, GG, ZPO
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 275, BGB § 611, BGB § 613, GG Art. 1, GG Art. 2, ZPO § 935, ZPO § 940,
Stichworte:Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes,
Verfahrensgang:ArbG Minden 1 (3) Ga 16/03 vom 22.07.2003

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