JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 17 Sa 1275/03
| Leitsatz: | 1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung seines Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auflösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten. 2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 275, BGB § 611, BGB § 613, GG Art. 1, GG Art. 2, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes, |
| Verfahrensgang: | ArbG Minden 1 (3) Ga 16/03 vom 22.07.2003 |
Um den Volltext vom LAG-HAMM – Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 17 Sa 1275/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-HAMM - 18.09.2003, 17 Sa 1275/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum