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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 1458/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 16 Sa 1458/03

Urteil vom 17.01.2005


Leitsatz:1. Es handelt sich um Einzelhandel, wenn ein Unternehmen als selbstständige juristische Person im sogenannten Direktvertrieb im Wesentlichen Produkte eines mit ihm verbundenen Unternehmens an Endverbraucher vertreibt.

2. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel NRW vom 20.09.1996 ist nicht durch die Kündigung der Tarifvertragsparteien zum 31.12.1999 beendet worden, da er hierdurch nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Sie hat vielmehr bis zum 31.03.2003 fortbestanden.

3. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a im 1. bis 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW

4. Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes
Rechtsgebiete:MTV Einzelhandel NRW, TVG
Vorschriften:MTV Einzelhandel NRW § 1, TVG § 5 III 3,
Stichworte:Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels NRW Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel vom 20.09.1996,
Verfahrensgang:ArbG Rheine 2 Ca 124/02 vom 27.05.2003

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