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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 1291/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Sa 1291/05

Urteil vom 15.11.2005


Leitsatz:Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.
Rechtsgebiete:TzBfG, SR 2y BAT
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1, SR 2y BAT Nr. 1 c,
Stichworte:Befristung, mittelbare Vertretung,
Verfahrensgang:ArbG Bochum 5 Ca 2275/04 vom 25.05.2005

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