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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 15.01.2003, Aktenzeichen: 18 Sa 1442/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 1442/02

Urteil vom 15.01.2003


Leitsatz:Verrichtet ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV Bekleidungsindustrie, ist die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Eingruppierung maßgeblich.

Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt.

Die Bedienung eines CNC-gesteuerten Cutters bei Zuschnittarbeiten in der Musterabteilung eines Unternehmens der Bekleidungsindustrie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe VII LRTV Bekleidungsindustrie.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, LRTV
Vorschriften:ZPO § 256 Abs. 1, BGB § 611 Abs. 1, LRTV Bekleidungsindustrie § 2, LRTV Bekleidungsindustrie § 3,
Stichworte:Eingruppierungsfeststellungsklage, gewerbliche Wirtschaft, Eingruppierung, Zuschnittarbeiten mit einem Cutter, Bekleidungsindustrie, Lohntarifschema, Lohngruppe VII,
Verfahrensgang:ArbG Herford 1 Ca 1835/01 vom 23.05.2002

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