( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 19 Sa 1236/04 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 Sa 1236/04

Urteil vom 14.09.2004


Leitsatz:1. Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ausgeschieden ist.

2. Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.

3. Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.
Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG
Vorschriften:BetrVG § 113 Abs. 1, BetrVG § 113 Abs. 2, KSchG § 10,
Stichworte:Abfindung als Nachteilsausgleich aufgrund einer Änderungskündigung nach Betriebsänderung ohne Interessenausgleich,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 2 Ca 2214/03 vom 15.04.2004

Volltext

Um den Volltext vom LAG-HAMM – Urteil vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 19 Sa 1236/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-hamm/lag-hamm-urteil-vom-14-09-2004-az-19-sa-123604

"LAG-HAMM - 14.09.2004, 19 Sa 1236/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN