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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 19 Sa 1589/06 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 Sa 1589/06

Urteil vom 13.02.2007


Leitsatz:1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.

2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.
Rechtsgebiete:GewO
Vorschriften:GewO § 109,
Stichworte:Verhältnis Zwischenzeugnis, Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis,
Verfahrensgang:ArbG Hagen 5 (4) Ca 1288/06 vom 19.09.2006

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