( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 1700/05 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 Sa 1700/05

Urteil vom 12.12.2005


Leitsatz:1. Zur Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei unklarer Behördenentscheidung

Beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer und trifft das Integrationsamt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX eine Entscheidung, welche dem Arbeitgeber zunächst im Sinne einer antragsgemäßen Zustimmung bekannt gegeben wird, ausweislich der später zugestellten Entscheidungsbegründung sich jedoch über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist verhält, und bleibt - weil der Arbeitgeber eine entsprechende Klarstellung nicht bewirkt hat - im Kündigungsschutzprozess ungeklärt, ob der weitergehende Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung stillschweigend zurückgewiesen oder versehentlich übergangen worden ist, so können die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht festgestellt werden, weswegen allein von einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgegangen werden kann.

2. Zur Arbeitsverweigerung nach Änderungskündigung mit Vorbehaltserklärung

Nimmt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt an, so schließt dies nicht nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung zu den früheren Arbeitsbedingungen aus, vielmehr wird zugleich positiv bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Maßgabe der geänderten Arbeitsbedingungen begründet. Bei entsprechender Weigerung des Arbeitnehmers kommt eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsvertragsverletzung in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn später im Zuge der Änderungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen festgestellt wird. Die Rückwirkungsfiktion des § 8 KSchG reicht nicht soweit, dass die Arbeitsverweigerung nachträglich als gegenstandslos anzusehen wäre.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG, SGB IX
Vorschriften:BGB § 626, KSchG § 2, KSchG § 8, SGB IX § 91,
Stichworte:Änderungskündigung, Vorbehaltserklärung, Arbeitspflicht, Arbeitsverweigerung, wichtiger Grund, außerordentliche Kündigung, Schwerbehinderung, Zustimmung des Integrationsamtes, widersprüchlicher Zustimmungsbescheid,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 4 Ca 1024/05 vom 12.08.2005

Volltext

Um den Volltext vom LAG-HAMM – Urteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 1700/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-hamm/lag-hamm-urteil-vom-12-12-2005-az-8-sa-170005

"LAG-HAMM - 12.12.2005, 8 Sa 1700/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN