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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 12.08.2008, Aktenzeichen: 14 Sa 1916/07 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 14 Sa 1916/07

Urteil vom 12.08.2008


Leitsatz:Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich zu einem Kündigungstermin, der nicht der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, ist diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum zulässigen Termin des Ablaufs der Kündigungsfrist auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst darauf beharrt, dass der von ihm gewählte Kündigungstermin der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, und im unmittelbaren Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber (Wettbewerber) eine Tätigkeit aufnimmt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB §§ 293 ff., BGB § 615,
Stichworte:Auslegung, Kündigung Arbeitnehmer, Annahmeverzug, tatsächliches Angebot,
Verfahrensgang:ArbG Münster, 4 Ca 1310/07 vom 12.10.2007

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