JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 11.05.2006, Aktenzeichen: 16 Sa 1623/05
| Leitsatz: | Eine Berufung, die unzulässig ist, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, kann auch dann nicht ohne Anschließungserklärung als Anschlussberufung ausgelegt werden, wenn durch die nachgereichte Berufungsbegründung die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung gewahrt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 524, |
| Stichworte: | Anschlussberufung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Detmold 1 Ca 1970/04 vom 20.07.2005 |
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