JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen: 4 Sa 89/08
| Leitsatz: | Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität. |
| Rechtsgebiete: | TV-N, TV-V, GG |
| Vorschriften: | TV-N, TV-V, GG Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte Tarifpluralität, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamm, 3 Ca 1555/07 vom 28.11.2007 |
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