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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen: 4 Sa 89/08 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Sa 89/08

Urteil vom 10.06.2008


Leitsatz:Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.
Rechtsgebiete:TV-N, TV-V, GG
Vorschriften:TV-N, TV-V, GG Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte Tarifpluralität,
Verfahrensgang:ArbG Hamm, 3 Ca 1555/07 vom 28.11.2007

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