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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 10.04.2002, Aktenzeichen: 18 Sa 1193/01 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 1193/01

Urteil vom 10.04.2002


Leitsatz:Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung.

Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.
Rechtsgebiete:BetrVG, TVG
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, TVG § 4 Abs. 3,
Stichworte:Mehrarbeitszuschläge, tarifliche Arbeitszeitregelung, Öffnungsklausel, Planwochenarbeitszeiten, Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Anordnung von Mehrarbeit, Änderung von Schichtplänen, Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 1 Ca 3161/00 vom 27.06.2001

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