JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 18 Sa 215/03
| Leitsatz: | 1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht. 2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet. |
| Rechtsgebiete: | EFZG, SGB VI |
| Vorschriften: | EFZG § 3 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1, SGB VI § 44 Abs. 2, |
| Stichworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Detmold 3 Ca 1682/02 vom 09.01.2003 |
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