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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 14 SaGa 25/08 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 14 SaGa 25/08

Urteil vom 08.07.2008


Leitsatz:1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.

2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.

3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.
Rechtsgebiete:TzBfG, ZPO
Vorschriften:TzBfG § 8 Abs. 5, ZPO § 935, ZPO § 940,
Stichworte:Teilzeitverlangen, einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Rheine, 3 Ga 9/08 vom 22.04.2008

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