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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 19 Sa 501/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 Sa 501/03

Urteil vom 08.07.2003


Leitsatz:Absolviert ein Sozialhilfeempfänger auf Veranlassung des Trägers der Sozialhilfe im Rahmen einer berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme ein betriebliches Praktikum, für das eine Vergütung nicht gezahlt wird und gewährt der Träger der Sozialhilfe weiterhin Leistungen zum Lebensunterhalt, so wird durch den mit dem Unternehmen abgeschlossenen Praktikumsvertrag ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet. Dies folgt aus § 19 Abs. 3 BSHG in analoger Anwendung.
Rechtsgebiete:BSHG, KSchG, SGB III
Vorschriften:BSHG §§ 18 ff., KSchG § 1 Abs. 1, SGB III §§ 48 ff., SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung §§ 229 ff.,
Stichworte:Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG,
Verfahrensgang:ArbG Hagen 3 Ca 2200/02 vom 06.02.2003

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